Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I
LAPO I§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/15#abs-1 (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:
1. sehr gut (1,0), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2. gut (2,0), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3. befriedigend (3,0), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4. ausreichend (4,0), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5. mangelhaft (5,0), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können und
6. ungenügend (6,0), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/15#abs-2 (2) Zwischennoten in Form von halben Noten werden vergeben, wenn die Leistung der besseren Note nicht voll entspricht, jedoch über den Leistungsanforderungen der schlechteren Note liegt. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
1. sehr gut bis gut (1,5),
2. gut bis befriedigend (2,5),
3. befriedigend bis ausreichend (3,5),
4. ausreichend bis mangelhaft (4,5) und
5. mangelhaft bis ungenügend (5,5).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/15#abs-3 (3) In den Fällen des § 11 Absatz 8 Satz 4, § 12 Absatz 4 Satz 2 und § 13 Absatz 5 Satz 3 ergibt ein auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung ermitteltes arithmetisches Mittel
1. von 1,00 bis 1,24 die Note sehr gut (1),
2. von 1,25 bis 1,74 die Note sehr gut bis gut (1,5),
3. von 1,75 bis 2,24 die Note gut (2),
4. von 2,25 bis 2,74 die Note gut bis befriedigend (2,5),
5. von 2,75 bis 3,24 die Note befriedigend (3),
6. von 3,25 bis 3,74 die Note befriedigend bis ausreichend (3,5),
7. von 3,75 bis 4,24 die Note ausreichend (4),
8. von 4,25 bis 4,74 die Note ausreichend bis mangelhaft (4,5),
9. von 4,75 bis 5,24 die Note mangelhaft (5),
10. von 5,25 bis 5,74 die Note mangelhaft bis ungenügend (5,5) und
11. von 5,75 bis 6,00 die Note ungenügend (6).